RS OGH 2024/6/7 9Nda5/90; 7Nc9/10y; 8Nc34/12k; 1Ob199/20a; 6Nc15/24v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1990
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Norm

JN §31 I
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Der OGH hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. Da der Antrag auf Delegierung keine aufschiebende Wirkung hat, das allenfalls zu delegierende Verfahren daher fortzusetzen war und nunmehr das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen ist, sind Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Überweisung sprechen, unabhängig davon weggefallen, ob sie an sich bestanden haben.Der OGH hat bei seinen nach Paragraph 31, JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. Da der Antrag auf Delegierung keine aufschiebende Wirkung hat, das allenfalls zu delegierende Verfahren daher fortzusetzen war und nunmehr das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen ist, sind Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Überweisung sprechen, unabhängig davon weggefallen, ob sie an sich bestanden haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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