RS OGH 1990/5/10 8Ob537/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §1075

Rechtssatz

Können im Kaufvertrag später bedungene, nicht in Geld bestehende Leistungen vom Vorkaufsberechtigten durch Geldleistung (in Höhe des Schätzwertes) abgegolten werden, so hat der Vorkaufsberechtigte innerhalb der Einlösungsfrist diesen Wert festzustellen und hiefür Sicherheit zu leisten. Unternimmt der Vorkaufsberechtigte nicht einmal den Versuch zur Ermittlung des Wertes dieser zukünftigen Leistungen, etwa durch Anfrage an den Verkäufer, wie hoch er selbst seine diesbezüglichen Ansprüche bewerte, so kann schon deswegen nicht Untunlichkeit der Sicherstellung gegeben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020219

Dokumentnummer

JJR_19900510_OGH0002_0080OB00537_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten