Norm
ABGB §1075Rechtssatz
Können im Kaufvertrag später bedungene, nicht in Geld bestehende Leistungen vom Vorkaufsberechtigten durch Geldleistung (in Höhe des Schätzwertes) abgegolten werden, so hat der Vorkaufsberechtigte innerhalb der Einlösungsfrist diesen Wert festzustellen und hiefür Sicherheit zu leisten. Unternimmt der Vorkaufsberechtigte nicht einmal den Versuch zur Ermittlung des Wertes dieser zukünftigen Leistungen, etwa durch Anfrage an den Verkäufer, wie hoch er selbst seine diesbezüglichen Ansprüche bewerte, so kann schon deswegen nicht Untunlichkeit der Sicherstellung gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020219Dokumentnummer
JJR_19900510_OGH0002_0080OB00537_8900000_001