Norm
ABGB §177 Abs1 BRechtssatz
Es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die - zwar nicht den Buchstaben des § 177 Abs 1 ABGB, jedoch dessen Intentionen (Förderung des Kindeswohls) gerecht werdende - Vereinbarung der gemeinsamen Übernahme der Obsorge der im Sinne des § 55 a EheG scheidungswilligen Antragsteller auf keinen Fall pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden könne.Es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die - zwar nicht den Buchstaben des Paragraph 177, Absatz eins, ABGB, jedoch dessen Intentionen (Förderung des Kindeswohls) gerecht werdende - Vereinbarung der gemeinsamen Übernahme der Obsorge der im Sinne des Paragraph 55, a EheG scheidungswilligen Antragsteller auf keinen Fall pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048935Dokumentnummer
JJR_19900510_OGH0002_0080OB00719_8900000_001