RS OGH 1990/5/15 15Os27/90 (15Os28/90 - 15Os30/90), 15Os43/91 (15Os44/91, 15Os45/91)

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Norm

StPO §153

Rechtssatz

Die Interessenabwägung des § 153 Abs 1 StPO, die zum Aussagezwang (§ 160 StPO) führen kann, ist verfassungsrechtlich (Art 6 MRK) unbedenklich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 27/90
    Entscheidungstext OGH 15.05.1990 15 Os 27/90
    Veröff: JBl 1990,730
  • 15 Os 43/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 43/91
    Beisatz: Das Gebot des fair trial gilt nämlich nicht nur für denjenigen, der als Zeuge über einen Sachverhalt aussagen soll, der Gegenstand einer gegen ihn bereits ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung gewesen ist, sondern auch für denjenigen, der in jenem Verfahren, in welchem die Aussage abgelegt werden soll, Angeklagter ist. So gesehen sind aber Fälle denkbar, in denen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren schwerer wiegt als das Recht eines (bereits) Verurteilten, das Zeugnis gemäß § 153 Abs 1 StPO zu verweigern; in einem derart gelagerten Fall geht aber nach Auffassung des OGH das Recht des Angeklagten auf ein Faires Verfahren vor, wobei aber stets gewissenhaft zu prüfen sein wird, ob die Aussage des (bereits) Verurteilten für die Entscheidung tatsächlich von besonderer Bedeutung ist. (T1) Veröff: EvBl 1991/131 S 572 = JBl 1992,401 = RZ 1991/89 S 285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097936

Dokumentnummer

JJR_19900515_OGH0002_0150OS00027_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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