RS OGH 1990/5/16 3Ob44/90 (3Ob45/90), 3Ob1/91

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Veröffentlicht am 16.05.1990
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Norm

EO §212 Abs3

Rechtssatz

Die Verteilungstagsatzung darf nicht erstreckt werden, um einem Forderungsansprecher Gelegenheit zur nachträglichen Beibringung von Urkunden zu geben; wurde jedoch die in einem Erlaß des BMJ empfohlene Verständigung eines Benachteiligten unterlassen, so kann in einem solchen Fall auch die Verteilungstagsatzung erstreckt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 44/90
    Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 44/90
    Veröff: RZ 1993/15 S 74
  • 3 Ob 1/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 1/91
    nur: Die Verteilungstagsatzung darf nicht erstreckt werden, um einem Forderungsansprecher Gelegenheit zur nachträglichen Beibringung von Urkunden zu geben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003072

Dokumentnummer

JJR_19900516_OGH0002_0030OB00044_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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