RS OGH 1990/5/17 12Os35/90, 14Os51/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1990
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Norm

StPO §273 ff
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Die Abweisung eines ohne weitere Begründung gestellten Antrags, die Hauptverhandlung " wegen der langen Dauer" zu vertagen, stellt auch bei einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer (zwölf Stunden) keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098940

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0120OS00035_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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