Norm
StPO §219Rechtssatz
Im Einzelrichterverfahren ist die Gerichtszuständigkeit über die Bestimmung des § 488 Z 6 StPO hinaus (auch noch in der Hauptverhandlung) wahrzunehmen, weil die Vorschrift des § 219 StPO über die Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes in diesem Verfahren keine Anwendung findet und die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs eine Urteilsnichtigkeit bewirkt (§§ 468 Abs 1 Z 1, 489 Abs 1 StPO).Im Einzelrichterverfahren ist die Gerichtszuständigkeit über die Bestimmung des Paragraph 488, Ziffer 6, StPO hinaus (auch noch in der Hauptverhandlung) wahrzunehmen, weil die Vorschrift des Paragraph 219, StPO über die Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes in diesem Verfahren keine Anwendung findet und die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs eine Urteilsnichtigkeit bewirkt (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer eins, 489, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097887Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00046_9000000_001