RS OGH 2025/9/18 7Ob530/90; 8Ob595/89; 7Ob138/99s; 1Ob256/05m; 4Ob114/17v; 8Ob108/17s; 2Ob127/25b

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Rechtssatz

Durch einen Vergleich werden die Strittigkeit beziehungsweise Zweifelhaftigkeit des Rechtes dadurch beseitigt, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll (vergleiche EvBl 1955/23).

Entscheidungstexte

  • RS0032674">7 Ob 530/90
    Entscheidungstext OGH 17.05.1990 7 Ob 530/90
  • RS0032674">8 Ob 595/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 8 Ob 595/89
  • RS0032674">7 Ob 138/99s
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 138/99s
  • RS0032674">1 Ob 256/05m
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 256/05m
    Auch; Beisatz: Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen. (T1)
  • RS0032674">4 Ob 114/17v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 114/17v
    Auch; Beis wie T1
  • RS0032674">8 Ob 108/17s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 108/17s
    Auch; Beisatz: Bei einem Vergleich kann ein gültiges Grundverhältnis jedenfalls dann fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen bzw Wirksamkeit (zB bei einem Sittenwidrigkeitseinwand) die Grundlage für den Vergleich bildet. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf an sich unverzichtbare Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht mehr möglich. (T2)
  • RS0032674">2 Ob 127/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 127/25b
    Beisatz: Hier: Die Beklagte bezahlte dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls außergerichtlich den in den Jahren 2014 bis 2017 erlittenen Bruttoverdienstentgang. Da die Steuerpflicht des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen nicht strittig oder unklar war, liegt diesbezüglich kein (stillschweigender) Vergleich vor, der der Rückforderung einer Überzahlung entgegensteht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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