RS OGH 1990/5/17 12Os46/90, 12Os142/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1990
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Norm

StPO §468 Abs1 Z1
StPO §489 Abs1

Rechtssatz

Ergibt sich in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes die Zuständigkeit des Einzelrichters eines anderen Gerichtshofes, muß die Weiterführung des Strafverfahrens durch das Gericht veranlaßt werden. Da nach dem Gesetz für die diesbezügliche Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist, hat der Einzelrichter die Hauptverhandlung abzubrechen und das Strafverfahren beschlußmäßig an den zuständigen Gerichtshof abzutreten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 46/90
    Entscheidungstext OGH 17.05.1990 12 Os 46/90
  • 12 Os 142/13v
    Entscheidungstext OGH 12.12.2013 12 Os 142/13v
    Vgl auch; Beisatz: Ein Bezirksgericht kann ein Unzuständigkeitsurteil nur dann fällen, wenn zwischen erfolgter Ausschreibung und Beginn der Hauptverhandlung oder erst in dieser Umstände hervorkommen, die den Verdacht der Zuständigkeit des Landesgerichts, also seiner sachlichen Unzuständigkeit begründen (§§ 261 Abs 1 iVm 447 StPO). Erachtet sich ein Bezirksgericht hingegen für örtlich unzuständig, hat es ? weil für diese Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist ? auch in der Hauptverhandlung gemäß § 38 StPO vorzugehen und die Sache entweder dem zuständigen Gericht zu überweisen (erster Satz leg cit) oder ? als Gericht, dem bereits überwiesen wurde ? die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken (dritter Satz leg cit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101706

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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