RS OGH 1990/5/21 1Ob567/90

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Norm

ABGB §1092

Rechtssatz

Die mittels Bestandvertrages überlassene Nutzung eines Blumenkiosks auf einem Bahnhof durch den Eisenbahnunternehmer ist nicht Geschäftsraummiete, auch wenn der Bestandnehmer einen Teil der Geschäftseinrichtung angeschafft hat und das Gewerbe (Blumenbinder und Blumenhändlergewerbe) aufgrund eigenen Gewerbescheines betreibt, sondern Unternehmenspacht; das gilt umso mehr dann, wenn Betriebspflicht vereinbart wurde. (vgl 1 Ob 549/90).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020411

Dokumentnummer

JJR_19900521_OGH0002_0010OB00567_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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