Norm
ABGB §1092Rechtssatz
Die mittels Bestandvertrages überlassene Nutzung eines Blumenkiosks auf einem Bahnhof durch den Eisenbahnunternehmer ist nicht Geschäftsraummiete, auch wenn der Bestandnehmer einen Teil der Geschäftseinrichtung angeschafft hat und das Gewerbe (Blumenbinder und Blumenhändlergewerbe) aufgrund eigenen Gewerbescheines betreibt, sondern Unternehmenspacht; das gilt umso mehr dann, wenn Betriebspflicht vereinbart wurde. (vgl 1 Ob 549/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020411Dokumentnummer
JJR_19900521_OGH0002_0010OB00567_9000000_001