RS OGH 1990/5/21 1Ob13/90, 6Ob607/93, 3Ob47/02m, 3Ob270/04h, 6Ob235/05k, 6Ob236/05g, 6Ob232/05v, 9Nc

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1990
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Norm

JN §19 Z2
ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Wird aus rechtlichen Gründen im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Rechtsverfolgung als aussichtslos beurteilt, ist dies allein nicht ausreichend, die Unparteilichkeit des Richters im Hauptverfahren in Zweifel zu ziehen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine damals vertretene Rechtsansicht erneut selbst kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/90
    Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 13/90
    Veröff: EvBl 1990/145 S 743
  • 6 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 21.10.1993 6 Ob 607/93
  • 3 Ob 47/02m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2002 3 Ob 47/02m
    Auch
  • 3 Ob 270/04h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 270/04h
    Auch; nur: Wird aus rechtlichen Gründen im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Rechtsverfolgung als aussichtslos beurteilt, ist dies allein nicht ausreichend, die Unparteilichkeit des Richters im Hauptverfahren in Zweifel zu ziehen. (T1)
  • 6 Ob 235/05k
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 235/05k
    Vgl auch; Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T2)
  • 6 Ob 236/05g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 236/05g
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 232/05v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 232/05v
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Nc 6/11y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2011 9 Nc 6/11y
    nur: Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine damals vertretene Rechtsansicht erneut selbst kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern. (T3); Beis wie T2
  • 9 Nc 7/11w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Nc 7/11w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Nc 19/11k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Nc 19/11k
    Auch; nur T3
  • 6 Nc 18/11s
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 18/11s
    Vgl; nur T3; Beisatz: Soweit ersichtlich, hat sich der EGMR mit der Frage der Unparteilichkeit eines akademisch interessierten und wissenschaftlich tätigen und publizierenden Richters bislang noch nicht auseinandergesetzt. (T4); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T5)
  • 9 Nc 17/12t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
    Auch; nur T3
  • 9 Nc 40/12z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 98/17k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 98/17k
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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