Norm
ABGB §137 aRechtssatz
Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen sind die Lehrer auf Grund des Gesetzes zum Abschluß der entsprechenden Verträge namens der Schüler ermächtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009640Im RIS seit
21.05.1990Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024