RS OGH 2015/8/11 1Ob567/90, 4Ob71/15t

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Norm

HGB §112

Rechtssatz

Das Wettbewerbsverbot besteht grundsätzlich nur bis zur Auflösung der Gesellschaft, und im allgemeinen sind selbst Vorbereitungshandlungen für eine konkurrierende Erwerbstätigkeit sogar schon unmittelbar vor Auflösung der Gesellschaft zulässig. Im Liquidationsstadium besteht das Konkurrenzverbot nur ausnahmsweise fort, wenn sonst das Liquidationsergebnis gefährdet wäre, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft als ganzes in Frage kommen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061694

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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