Norm
HGB §112Rechtssatz
Das Wettbewerbsverbot besteht grundsätzlich nur bis zur Auflösung der Gesellschaft, und im allgemeinen sind selbst Vorbereitungshandlungen für eine konkurrierende Erwerbstätigkeit sogar schon unmittelbar vor Auflösung der Gesellschaft zulässig. Im Liquidationsstadium besteht das Konkurrenzverbot nur ausnahmsweise fort, wenn sonst das Liquidationsergebnis gefährdet wäre, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft als ganzes in Frage kommen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015