Norm
VBG §4Rechtssatz
Der Abschluß eines Dienstverhältnisses für die unbestimmte Zeit eines vorübergehenden Bedarfes ist im VBG nicht vorgesehen und damit - anders als nach § 1158 Abs 2 Satz 1 ABGB und § 20 Abs 5 AngG - überhaupt unzulässig. Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt.Der Abschluß eines Dienstverhältnisses für die unbestimmte Zeit eines vorübergehenden Bedarfes ist im VBG nicht vorgesehen und damit - anders als nach Paragraph 1158, Absatz 2, Satz 1 ABGB und Paragraph 20, Absatz 5, AngG - überhaupt unzulässig. Insgesamt ist der im Paragraph 4, VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß Paragraph 32, VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081601Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012