RS OGH 1990/5/23 9ObA509/89

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

ASGG §54 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 54 Abs 4 ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden zweifelsfrei zu entnehmen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085742

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00509_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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