Norm
VBG §4 Abs2 liteRechtssatz
Der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teilbeschäftigung und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG nach der der Dienstvertrag entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vorsehen muß.Der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teilbeschäftigung und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß widerspricht der zwingenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VBG nach der der Dienstvertrag entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vorsehen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019