RS OGH 1990/5/23 9ObA509/89, 9ObA282/98f, 8ObA59/13d, 8ObA38/17x

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

VBG §4 Abs2 lite

Rechtssatz

Der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teilbeschäftigung und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG nach der der Dienstvertrag entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vorsehen muß.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 509/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 509/89
  • 9 ObA 282/98f
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 282/98f
    Beisatz: Hier: Das vereinbarte Beschäftigungsausmaß, das über eine Teilbeschäftigung hinausgehen konnte, ist in gesetzeskonformer Auslegung nur als solche durch § 45 Abs 2 VBG dem Dienstgeber eingeräumte Ermächtigung anzusehen, im Vertretungsfall auch das Beschäftigungsausmaß einseitig zu erhöhen, ohne daß es im Belieben der Beklagten stünde, eine Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung zu wählen. (T1)
  • 8 ObA 59/13d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObA 59/13d
    Vgl; Beisatz: Dies steht aber einer befristeten Vereinbarung eines bestimmten Beschäftigungsausmaßes prinzipiell nicht entgegen. (T2)
    Beisatz: Hier: Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, wobei zunächst eine Vollbeschäftigung für insgesamt rund drei Jahre befristet vereinbart wurde, wonach eine Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden folgen sollte. (T3)
  • 8 ObA 38/17x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObA 38/17x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, dass eine befristet vereinbarte Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zulässig ist, erlaubt es nicht, das ursprüngliche dienstvertragliche Synallagma einseitig und auf unbestimmte Zeit zu Lasten des Dienstnehmers ändern zu können. (T4); Veröff: SZ 2018/4

Schlagworte

Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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