RS OGH 1990/5/23 3Ob549/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

JWG §17 Abs2

Rechtssatz

Auf seinen Antrag können die Vorschüsse auch dem Jugendwohlfahrtsträger als Einhebungssachwalter ausgezahlt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063327

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_0030OB00549_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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