Norm
StPO §495 Abs2Rechtssatz
Die Sonderbestimmungen des § 495 Abs 2 StPO betreffend die Zuständigkeit zur Beschlußfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) sind (ebenso wie Abs 1 dieser Verfahrensbestimmung) nur insoweit aktuell, als nicht nach § 494 a (Abs 1) StPO eine Zuständigkeit des im neuen Verfahren erkennenden Gerichtes Platz greift, sohin ausschließlich in den Fällen des § 55 Abs 2 StGB oder eines Entscheidungsvorbehalts nach § 494 a Abs 2 (mit Beziehung auf eine Beschlußfassung nach Abs 1 Z 4) StPO.Die Sonderbestimmungen des Paragraph 495, Absatz 2, StPO betreffend die Zuständigkeit zur Beschlußfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) sind (ebenso wie Absatz eins, dieser Verfahrensbestimmung) nur insoweit aktuell, als nicht nach Paragraph 494, a (Absatz eins,) StPO eine Zuständigkeit des im neuen Verfahren erkennenden Gerichtes Platz greift, sohin ausschließlich in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 2, StGB oder eines Entscheidungsvorbehalts nach Paragraph 494, a Absatz 2, (mit Beziehung auf eine Beschlußfassung nach Absatz eins, Ziffer 4,) StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101843Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_005