Norm
StGB §55Rechtssatz
Im Fall der neuen Verurteilung vor dem Ablauf einer zur Zeit der Urteilsfällung noch offenen Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht ist das erkennende Gericht auch dann nach § 494 a Abs 1 StPO zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der betreffenden Strafnachsicht zuständig, wenn es sich dabei um eine nachträgliche Verurteilung im Sinn des § 31 StGB handelt (und deren Bedeutung für die im früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht dementsprechend materiellrechtlich nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen ist).Im Fall der neuen Verurteilung vor dem Ablauf einer zur Zeit der Urteilsfällung noch offenen Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht ist das erkennende Gericht auch dann nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der betreffenden Strafnachsicht zuständig, wenn es sich dabei um eine nachträgliche Verurteilung im Sinn des Paragraph 31, StGB handelt (und deren Bedeutung für die im früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht dementsprechend materiellrechtlich nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu beurteilen ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091676Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_002