RS OGH 1990/5/29 15Os46/90, 14Os184/98, 14Os106/06d (14Os107/06a)

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

StGB §55
StPO §494a Abs1

Rechtssatz

Im Fall der neuen Verurteilung vor dem Ablauf einer zur Zeit der Urteilsfällung noch offenen Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht ist das erkennende Gericht auch dann nach § 494 a Abs 1 StPO zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der betreffenden Strafnachsicht zuständig, wenn es sich dabei um eine nachträgliche Verurteilung im Sinn des § 31 StGB handelt (und deren Bedeutung für die im früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht dementsprechend materiellrechtlich nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen ist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091676

Dokumentnummer

JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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