Norm
GBG §26 Abs2Rechtssatz
Bleibt zweifelhaft, ob es sich nicht doch um einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Grundstücke handelt und daher das Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission bedarf kann dies nicht durch das Grundbuchsgericht selbst, bei dem ein reines Urkundenverfahren stattfindet, beseitigt werden, sondern nur durch von den Antragstellern beizubringende Urkunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060421Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0050OB00024_9000000_001