RS OGH 1990/5/29 5Ob24/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

GBG §26 Abs2
bgldGVG §1

Rechtssatz

Bleibt zweifelhaft, ob es sich nicht doch um einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Grundstücke handelt und daher das Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission bedarf kann dies nicht durch das Grundbuchsgericht selbst, bei dem ein reines Urkundenverfahren stattfindet, beseitigt werden, sondern nur durch von den Antragstellern beizubringende Urkunden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 5 Ob 24/90
    Veröff: NZ 1991/207 S 179 (Anmerkung Hofmeister)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060421

Dokumentnummer

JJR_19900529_OGH0002_0050OB00024_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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