Norm
ABGB §551Rechtssatz
So wie derjenige, der über sein Erbrecht gültig verfügen kann, durch Vertrag mit dem Erblasser im voraus darauf Verzicht tun kann, obgleich noch nicht feststeht, ob er den Erblasser überleben wird, kann der aufschiebend bedingt zum Nacherben Berufene noch vor Eintritt des Substitutionsfalles auf sein Nacherberecht verzichten, einvernehmlich mit dem Vorerben das Substitutionsband aufheben. So wie eine derartige Verzichtleistung mangels abweichender Vereinbarung auch auf die Nachkommen wirkt ( § 551 Satz 3 ABGB ) - wobei es ohne Bedeutung ist, ob diese Nachkommen im Zeitpunkt der Verzichtleistung noch nicht einmal geboren oder noch minderjährig sind ( 5 Ob 512/90 ) -, wirkt auch die Verzichtleistung ( Zustimmung ) des aufschiebend bedingt zum Nacherben Berufenen auf seine Nachkommen, die im Zeitpunkt des Substitutionsfalles an seine Stelle getreten sind und sich nicht auf eine davon unabhängige Berufung stützen können
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012329Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0050OB00034_9000000_001