RS OGH 2025/3/19 4Ob537/90; 6Ob4/91; 5Ob1026/92; 2Ob93/19v; 7Ob211/20k; 5Ob162/21s; 7Ob32/24t; 7Ob49

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Norm

AußStrG §13 Abs1 idF WGN 1989
AußStrG 2005 §59 Abs2

Rechtssatz

Ist der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre.Ist der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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