RS OGH 2013/4/17 6Ob574/90, 8Ob37/05g, 6Ob108/06k, 8ObA65/08d, 7Ob220/08s, 10Ob21/12d, 1Ob164/12t, 7

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Norm

ABGB §802
AußStrG 2005 §154

Rechtssatz

Bei Einantwortung aufgrund bedingter Erbserklärung hat der Erbe - ebenso wie der Vertreter des Nachlasses zuvor - dafür zu sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich gehe und kein Gläubiger unrechtsmäßig begünstigt werde. Die gesetzliche Ordnung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechtes. Soweit es für die Rangordnung im Konkursfall auf die Konkurseröffnung ankäme, tritt an deren Stelle der Tod des Erblassers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013034

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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