RS OGH 1990/5/31 6Ob579/90, 1Ob503/91, 4Ob547/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
beobachten
merken

Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Der Beginn der dreijährigen Frist dieser Gesetzesstelle ist an den Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes zu knüpfen, sofern sie im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird, sonst an die Beschlußfassung jenes Gerichtes, das im Instanzenzug letztmalig abgeändert hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076165

Dokumentnummer

JJR_19900531_OGH0002_0060OB00579_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten