Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Der Beginn der dreijährigen Frist dieser Gesetzesstelle ist an den Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes zu knüpfen, sofern sie im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird, sonst an die Beschlußfassung jenes Gerichtes, das im Instanzenzug letztmalig abgeändert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076165Dokumentnummer
JJR_19900531_OGH0002_0060OB00579_9000000_001