RS OGH 2023/8/30 11Os75/89 (11Os76/89); 17Os23/17m; 15Os97/23p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Die den leitenden Angestellten gesetzlich gleichgestellten (§ 309 Abs 2 StGB) Aufsichtsratsmitglieder sind ex lege intranei und damit (potentiell) unmittelbare Täter der im § 161 Abs 1 StGB genannten Sonderdelikte. Mitglieder des "Beirates" einer juristischen Person dagegen scheinen in der taxativen Aufzählung des § 309 Abs 2, zweiter Satz, StGB nicht auf; eine Ausdehnung des Täterkreises auch auf sie verstößt demnach gegen das Analogieverbot (§ 1 StGB).Die den leitenden Angestellten gesetzlich gleichgestellten (Paragraph 309, Absatz 2, StGB) Aufsichtsratsmitglieder sind ex lege intranei und damit (potentiell) unmittelbare Täter der im Paragraph 161, Absatz eins, StGB genannten Sonderdelikte. Mitglieder des "Beirates" einer juristischen Person dagegen scheinen in der taxativen Aufzählung des Paragraph 309, Absatz 2,, zweiter Satz, StGB nicht auf; eine Ausdehnung des Täterkreises auch auf sie verstößt demnach gegen das Analogieverbot (Paragraph eins, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten