Norm
StGB §12 AaRechtssatz
Die den leitenden Angestellten gesetzlich gleichgestellten (§ 309 Abs 2 StGB) Aufsichtsratsmitglieder sind ex lege intranei und damit (potentiell) unmittelbare Täter der im § 161 Abs 1 StGB genannten Sonderdelikte. Mitglieder des "Beirates" einer juristischen Person dagegen scheinen in der taxativen Aufzählung des § 309 Abs 2, zweiter Satz, StGB nicht auf; eine Ausdehnung des Täterkreises auch auf sie verstößt demnach gegen das Analogieverbot (§ 1 StGB).Die den leitenden Angestellten gesetzlich gleichgestellten (Paragraph 309, Absatz 2, StGB) Aufsichtsratsmitglieder sind ex lege intranei und damit (potentiell) unmittelbare Täter der im Paragraph 161, Absatz eins, StGB genannten Sonderdelikte. Mitglieder des "Beirates" einer juristischen Person dagegen scheinen in der taxativen Aufzählung des Paragraph 309, Absatz 2,, zweiter Satz, StGB nicht auf; eine Ausdehnung des Täterkreises auch auf sie verstößt demnach gegen das Analogieverbot (Paragraph eins, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023