Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Eine Hoffnung des Machthabers, daß es zum Eintritt eines Vermögensschadens als Folge des Befugnismißbrauchs nicht kommen werde, ist mit der Annahme eines - wenngleich bedingten - Schädigungsvorsatzes nicht in Einklang zu bringen. Eine derartige Erwartungshaltung entspricht im allgemeinen eher einer - wenn auch bewußten - Fahrlässigkeit als einem bedingt vorsätzlichen Handeln, bei welchen der Täter nicht nur die Deliktsverwirklichung ernstlich für möglich halten muß, sondern bei Fassung des Tatentschlusses hinzunehmen gewillt ist, daß der tatbildmäßige Schadenserfolg tatsächlich eintritt. Bei einer derartigen Fallgestaltung kann nicht schon aus dem äußeren Geschehen als solchem auf den Schädigungsvorsatz des Täters geschlossen werden (so schon 11 Os 141/86 im ersten Rechtsgang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088903Dokumentnummer
JJR_19900601_OGH0002_0110OS00075_8900000_002