Norm
StPO §143 Abs2 Satz1Rechtssatz
Bei der untersuchungsrichterlichen Bestimmung der Modalitäten einer künftigen Ausfolgung von der Herausgabepflicht nach § 143 Abs 2 erster Satz StPO unterliegenden Urkunden (in Ablichtung) handelt es sich um eine "laufende Entscheidung", die - unbeschadet einer Bestätigung durch die Ratskammer - einer Änderung zugänglich ist; im Fall der Gesetzwidrigkeit solcher Entscheidungen bedarf es demnach neben deren Feststellung keiner weiteren konkreten Maßnahme im Sinne des § 292 letzter Satz StPO.Bei der untersuchungsrichterlichen Bestimmung der Modalitäten einer künftigen Ausfolgung von der Herausgabepflicht nach Paragraph 143, Absatz 2, erster Satz StPO unterliegenden Urkunden (in Ablichtung) handelt es sich um eine "laufende Entscheidung", die - unbeschadet einer Bestätigung durch die Ratskammer - einer Änderung zugänglich ist; im Fall der Gesetzwidrigkeit solcher Entscheidungen bedarf es demnach neben deren Feststellung keiner weiteren konkreten Maßnahme im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097432Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0120OS00058_9000000_003