RS OGH 1990/6/8 16Os11/90

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Veröffentlicht am 08.06.1990
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Norm

StGB §127 B3

Rechtssatz

Nach der natürlichen Verkehrsauffassung wird die letzte und entscheidende Gewahrsamsschranke (spätestens) mit dem Verlassen des Gebäudes (Geschäftslokals) des bisherigen Gewahrsamsträgers unter Mitnahme der Beute überwunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093292

Dokumentnummer

JJR_19900608_OGH0002_0160OS00011_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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