RS OGH 1990/6/8 16Os9/90

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Veröffentlicht am 08.06.1990
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Rechtssatz

Räuberischer (unter Benützung eines Kraftfahrzeuges zur Gewaltanwendung begangener) Diebstahl und fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (verschuldet als Lenker eines Personenkraftwagens an einem Fußgänger) beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung.Räuberischer (unter Benützung eines Kraftfahrzeuges zur Gewaltanwendung begangener) Diebstahl und fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (verschuldet als Lenker eines Personenkraftwagens an einem Fußgänger) beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092067

Dokumentnummer

JJR_19900608_OGH0002_0160OS00009_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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