Rechtssatz
Räuberischer (unter Benützung eines Kraftfahrzeuges zur Gewaltanwendung begangener) Diebstahl und fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (verschuldet als Lenker eines Personenkraftwagens an einem Fußgänger) beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung.Räuberischer (unter Benützung eines Kraftfahrzeuges zur Gewaltanwendung begangener) Diebstahl und fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (verschuldet als Lenker eines Personenkraftwagens an einem Fußgänger) beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092067Dokumentnummer
JJR_19900608_OGH0002_0160OS00009_9000000_001