Norm
DSt 1872 §2 C3Rechtssatz
Ein zum Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO bzw § 38 Abs 1 JGG 1961 bestellter Rechtsanwalt, der (mehrfach) Pauschalbeträge für Zeitaufwand bei der Herstellung von Aktenkopien und den Ersatz von Barauslagen verlangt (und entgegennimmt), verstößt gegen die in den § 41 Abs 2 StPO, § 38 Abs 1 JGG 1961 und § 57 RL-BA 1977 normierte Berufspflicht, Verteidigungen in der Verfahrenshilfe kostenlos durchzuführen; wird dieses (Fehlverhalten) Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, so hat er auch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016