RS OGH 1990/6/11 Bkd62/89, 7Bkd2/09, 23Os3/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1990
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Norm

DSt 1872 §2 C3
DSt 1990 §1 C1
RL-BA 1977 §57

Rechtssatz

Ein zum Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO bzw § 38 Abs 1 JGG 1961 bestellter Rechtsanwalt, der (mehrfach) Pauschalbeträge für Zeitaufwand bei der Herstellung von Aktenkopien und den Ersatz von Barauslagen verlangt (und entgegennimmt), verstößt gegen die in den § 41 Abs 2 StPO, § 38 Abs 1 JGG 1961 und § 57 RL-BA 1977 normierte Berufspflicht, Verteidigungen in der Verfahrenshilfe kostenlos durchzuführen; wird dieses (Fehlverhalten) Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, so hat er auch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu verantworten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 62/89
    Entscheidungstext OGH 11.06.1990 Bkd 62/89
  • 7 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 23.03.2009 7 Bkd 2/09
    Vgl auch; Beisatz: Während des gesamten Zeitraums des aufrechten Bestehens der Verfahrenshilfe darf ein Rechtsanwalt kein Honorar annehmen, geschweige denn verlangen. Trifft ein Rechtsanwalt mit einer Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, eine Vereinbarung, wonach diese dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestellten Rechtsanwalt einen Kostenbeitrag zu bezahlen hat, begeht er das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T1)
  • 23 Os 3/15m
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 23 Os 3/15m
    Auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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