Norm
StPO §494a Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und eine Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 1 und Abs 2 StGB) gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 7 StPO kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn zur Zeit der Urteilsfällung - obgleich unter Verwendung eines falschen Formulars, betreffend ein endgültiges Absehen von einer Bestrafung im Sinne § 46 Abs 6 JGG 1961, nichtsdestoweniger aber doch der Sache nach unmißverständlich - bereits die endgültige Nachsicht der Strafe (§ 43 Abs 2 StGB) ausgesprochen worden war (§ 497 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101930Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00044_9000000_002