RS OGH 1990/6/12 15Os44/90 (15Os45/90), 14Os108/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

StPO §494a Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und eine Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 1 und Abs 2 StGB) gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 7 StPO kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn zur Zeit der Urteilsfällung - obgleich unter Verwendung eines falschen Formulars, betreffend ein endgültiges Absehen von einer Bestrafung im Sinne § 46 Abs 6 JGG 1961, nichtsdestoweniger aber doch der Sache nach unmißverständlich - bereits die endgültige Nachsicht der Strafe (§ 43 Abs 2 StGB) ausgesprochen worden war (§ 497 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101930

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0150OS00044_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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