Norm
ABGB §230cRechtssatz
Ob in concreto eine von § 230 c ABGB abweichende Darlehensgewährung nach § 230 e ABGB zu genehmigen ist, weil sie nach den Verhältnissen des Einzelfalles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, und ob das Pflegschaftsgericht in concreto auf Grund der ihm bekannt gewordenen Absicht der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen, deren Geld in Form von Darlehen, ohne die nach § 230 c ABGB geforderte Sicherheit, anzulegen, wegen Gefährdung des Wohles der Kinder bezüglich der Anlegung ihrer Gelder gemäß § 193 AußStrG entsprechende Aufträge zu erteilen hat, ist eine pflichtgemäßem Ermessen unterliegende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl Petrasch, EvBl 1983,177).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007179Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0080OB01537_9000000_001