RS OGH 1990/6/12 8Ob1537/90, 6Ob505/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

ABGB §230c
ABGB §230e
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1

Rechtssatz

Ob in concreto eine von § 230 c ABGB abweichende Darlehensgewährung nach § 230 e ABGB zu genehmigen ist, weil sie nach den Verhältnissen des Einzelfalles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, und ob das Pflegschaftsgericht in concreto auf Grund der ihm bekannt gewordenen Absicht der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen, deren Geld in Form von Darlehen, ohne die nach § 230 c ABGB geforderte Sicherheit, anzulegen, wegen Gefährdung des Wohles der Kinder bezüglich der Anlegung ihrer Gelder gemäß § 193 AußStrG entsprechende Aufträge zu erteilen hat, ist eine pflichtgemäßem Ermessen unterliegende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl Petrasch, EvBl 1983,177).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007179

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0080OB01537_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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