Norm
ABGB §961Rechtssatz
Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (§ 191 Abs 1 erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß (vgl § 961 ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (Paragraph 191, Absatz eins, erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß vergleiche Paragraph 961, ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019029Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009