Norm
ABGB §1425 VARechtssatz
Eine freiwerdende Kaution ist dem Erleger zurückzustellen. Im Fall einander widerstreitender Ausfolgungsansprüche ist die Sicherheitsleistung nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Wer im Fall des Erlages durch einen Machthaber als Erleger aufgetreten ist, ist Tatfrage, die im Streitfall zu einem Vorgehen nach § 1425 ABGB Anlaß geben kann.Eine freiwerdende Kaution ist dem Erleger zurückzustellen. Im Fall einander widerstreitender Ausfolgungsansprüche ist die Sicherheitsleistung nach Paragraph 1425, ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Wer im Fall des Erlages durch einen Machthaber als Erleger aufgetreten ist, ist Tatfrage, die im Streitfall zu einem Vorgehen nach Paragraph 1425, ABGB Anlaß geben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033533Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009