RS OGH 1990/6/12 15Os52/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

ABGB §1425 VA
StPO §191 A
StPO §192

Rechtssatz

Eine freiwerdende Kaution ist dem Erleger zurückzustellen. Im Fall einander widerstreitender Ausfolgungsansprüche ist die Sicherheitsleistung nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Wer im Fall des Erlages durch einen Machthaber als Erleger aufgetreten ist, ist Tatfrage, die im Streitfall zu einem Vorgehen nach § 1425 ABGB Anlaß geben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033533

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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