RS OGH 1990/6/12 15Os54/90, 11Os53/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z12

Rechtssatz

Begriffsirrelevant ist es, ob auch der tatbestandsessentielle Erfolg eines Delikts schon durch den Inhalt des betreffenden Mediums herbeigeführt wird oder erst durch dessen Verbreitung (hier: § 152 Abs 1 StGB, begangen durch ein Zeitungsinterview, ist Medieninhaltsdelikt).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 54/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 15 Os 54/90
  • 11 Os 53/01
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 53/01
    Vgl; Beisatz: Ein Medieninhaltsdelikt stellt keinen eigenen Deliktstatbestand dar; die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Inhalt eines Mediums ist vorsatzunabhängig, weil damit nicht die Handlung des Täters, sondern nur der mediale Multiplikationseffekt umschrieben wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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