RS OGH 1990/6/12 10ObS92/90, 10ObS125/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

AngG §1 Ic
ASVG §4 Abs2
GSVG §2 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein angestellter kaufmännischer (nicht bloß handelsrechtlicher) Geschäftsführer einer GmbH verrichtet kaufmännischen Dienst im Sinne des § 1 Abs 1 AngG. Auch wenn er im Betrieb selbst handwerklich mitarbeitet (hier als gelernter Dachdeckermeister), steht jedenfalls - unabhängig vom zeitlichen Ausmaß - die Angestelltentätigkeit im Vordergrund. Ein nach dem ASVG pflichtversicherter Geschäftsführer kann insoweit nicht anders behandelt werden als ein Selbständiger.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 92/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 92/90
    Veröff: SZ 63/97 = SSV-NF 4/84 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger)
  • 10 ObS 125/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 125/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Angestellter Geschäftsführer eines Transportunternehmens. (T1)

Schlagworte

Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, Sozialversicherung, vorwiegend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028945

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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