RS OGH 1990/6/12 15Os53/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

StGB §224
StGB §311

Rechtssatz

Zollamtliche "Austrittsbestätigungen" sind öffentliche Urkunden; bestehen diese im Abdruck des Amtsstempels auf Warenrechnungen, dann sind zwar nicht diese, wohl aber die auf ihnen - als (insoweit) bloßen "Urkunden-Trägern" - angebrachten zollbehördlichen Vermerke als solche zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095889

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0150OS00053_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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