Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Das Überklettern eines etwa zwei Meter hohen (und demgemäß eine Barrierefunktion erfüllenden) Tores entspricht selbst dann, wenn es keine besondere Geschicklichkeit erfordert, jedenfalls dem Begriff "Einsteigen" in § 129 Z 1 StGB.Das Überklettern eines etwa zwei Meter hohen (und demgemäß eine Barrierefunktion erfüllenden) Tores entspricht selbst dann, wenn es keine besondere Geschicklichkeit erfordert, jedenfalls dem Begriff "Einsteigen" in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093714Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00044_9000000_001