RS OGH 2015/11/17 14Os46/90, 15Os56/92, 13Os27/94 (13Os28/94), 15Os20/94, 12Os38/07s, 15Os44/09y, 14

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Rechtssatz

Schon der (wenn auch kurzfristige) Verlust wichtiger Dokumente (Führerschein und Reisepass) stellt für das Tatopfer eine derart fühlbare Beeinträchtigung dar, dass von bloß unbedeutenden Folgen der Tat keine Rede sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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