Norm
ArbVG §60Rechtssatz
Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden; dem dient die gesetzliche Festsetzung einer Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 61 Abs 1 ArbVG) und die Sollvorschrift, daß der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer gewählt werden soll (§ 10 Abs 2 BRWO).Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden; dem dient die gesetzliche Festsetzung einer Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 61, Absatz eins, ArbVG) und die Sollvorschrift, daß der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer gewählt werden soll (Paragraph 10, Absatz 2, BRWO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051164Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_005