RS OGH 1990/6/13 9ObA135/90, 9ObA311/93 (9ObA312/93 - 9ObA338/93), 9ObA78/95, 8ObA80/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

ArbVG §60
ArbVG §61 Abs1
BRWO §10 Abs2

Rechtssatz

Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden; dem dient die gesetzliche Festsetzung einer Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 61 Abs 1 ArbVG) und die Sollvorschrift, daß der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer gewählt werden soll (§ 10 Abs 2 BRWO).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 135/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 135/90
    Veröff: Arb 10866
  • 9 ObA 311/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93
    nur: Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden. (T1) Beisatz: Mißachtet daher der neue Betriebsrat die Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrats, ist die Wahl des neuen Betriebsrats als den elementarsten Grundsätzen einer Wahl widersprechend als absolut nichtig zu qualifizieren. (T2) Veröff: ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff
  • 9 ObA 78/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 78/95
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/86
  • 8 ObA 80/00y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 80/00y
    Beis wie T2; Veröff: SZ 73/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051164

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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