RS OGH 1990/6/13 9ObA114/90

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

ArbVG §59
BRWO allg
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Die Vorgänge, die zur Erstellung einer Liste zum Zweck der Kandidatur bei einer Betriebsratswahl führen, spielen sich noch außerhalb des durch das ArbVG und die BRWO näher geregelten Bereiches ab. Es handelt sich um Absprachen von Arbeitnehmer, die im Zusammenwirken eine Kandidatenliste erstellen bzw die Kandidatenliste unterstützen; sie entbehren einer näheren generellen Regelung. Gerade für diesen Bereich können auch allgemeine Grundsätze des Zivilrechtes angewendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051073

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00114_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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