RS OGH 2023/5/16 11Os60/90 (11Os61/90); 1Ob504/93; 10Ob21/23w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
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Rechtssatz

Beim Überholen handelt es sich um ein im Pistenschilauf sehr häufiges Fahrmanöver, das nach Punkt vier der FIS - Regeln (der § 9 POE entspricht) aus sämtlichen Fahrposition, nämlich sowohl von oben oder unten, als auch von rechts oder links durchgeführt werden darf, sofern nur ein solcher - angemessener - (Seitenabstand) Abstand eingehalten wird, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum läßt. Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. Von der Gesamtheit dieser Voraussetzungen hängt die aktuelle mit der Ausübung des Schisports wesensmäßig verbundene Gefahr ab. Je geringer der Gefährlichkeitsgrad ist, umso eher kann ein Überholen im Schilauf für zulässig angesehen werden und umso geringer kann gegebenenfalls auch der angemessene (§ 9 POE) Sicherheitsabstand (=Seitenabstand) sein, der dem Überholten für seine Bewegungen genügend Raum läßt.Beim Überholen handelt es sich um ein im Pistenschilauf sehr häufiges Fahrmanöver, das nach Punkt vier der FIS - Regeln (der Paragraph 9, POE entspricht) aus sämtlichen Fahrposition, nämlich sowohl von oben oder unten, als auch von rechts oder links durchgeführt werden darf, sofern nur ein solcher - angemessener - (Seitenabstand) Abstand eingehalten wird, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum läßt. Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. Von der Gesamtheit dieser Voraussetzungen hängt die aktuelle mit der Ausübung des Schisports wesensmäßig verbundene Gefahr ab. Je geringer der Gefährlichkeitsgrad ist, umso eher kann ein Überholen im Schilauf für zulässig angesehen werden und umso geringer kann gegebenenfalls auch der angemessene (Paragraph 9, POE) Sicherheitsabstand (=Seitenabstand) sein, der dem Überholten für seine Bewegungen genügend Raum läßt.

Entscheidungstexte

  • RS0023656">11 Os 60/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 11 Os 60/90
    Veröff: ZVR 1991/55 S 155 = JBl 1991,742 (kritisch Pichler)
  • RS0023656">1 Ob 504/93
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 504/93
    Auch; nur: Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. (T1)
  • RS0023656">10 Ob 21/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 10 Ob 21/23w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023656

Im RIS seit

13.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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