Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Urkundlich nachgewiesen im Sinne des § 88 Abs 1 oder des § 104 Abs 1 JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist.Urkundlich nachgewiesen im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, oder des Paragraph 104, Absatz eins, JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046701Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025