RS OGH 1990/6/13 11Os47/90, 14Os121/95, 13Os111/99, 13Os45/06a, 15Os26/07y, 11Os39/13i, 15Os41/18w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

StGB §201 Abs1
StGB nF §202 Abs1

Rechtssatz

Unter Gewalt im Sinn des § 202 Abs 1 StGB nF ist die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw Beseitigung eines tatsächlichen oder etwa zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen, wobei das bloße Festhalten einer Person genügt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 47/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 11 Os 47/90
    Veröff: JBl 1990,807
  • 14 Os 121/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 14 Os 121/95
    Vgl; Beisatz: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt als Mittel zur Willensbeugung jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist (hier: Festhalten am Arm). (T1)
  • 13 Os 111/99
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 13 Os 111/99
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Hat der 28-jährigen Angeklagten, den (mit der Vornahme gleichgeschlechtlicher Handlungen nicht einverstandenen, durch die vorangegangene Schilderung seiner Kampfsporttätigkeit verängstigten) 15-jährigen Lehrling von hinten erfasst, solcherart gegen einen Kaminschacht gedrängt, den Körper des Jugendlichen nach unten in eine vorgebeugte Stellung gedrückt und sodann dessen Gesäßbacken zur Vornahme eines Analverkehrs auseinandergezogen. (T2)
  • 13 Os 45/06a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 45/06a
    nur: Unter Gewalt im Sinn des § 202 Abs 1 StGB nF ist die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw Beseitigung eines tatsächlichen oder etwa zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen. (T3)
  • 15 Os 26/07y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 15 Os 26/07y
  • 11 Os 39/13i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 39/13i
  • 15 Os 41/18w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 41/18w
    Auch; Beisatz: Hier: Nötigung zum Oralverkehr durch Festhalten des Opfers am Hinterkopf und leichtes Drücken zum Glied des Angeklagten. (T4)
  • 14 Os 104/21g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 104/21g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095776

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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