Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Auch wenn die Anfechtungsfrist als materiellrechtliche zu behandeln ist ( - wovon der OGH für die ähnliche Frist des § 105 Abs 4 ArbVG mit Entscheidung 9 Ob A 289/89 vom 06.12.1989 abgegangen ist), ist die Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG durch die rechtzeitige Verbesserung der Klage innerhalb der dem Kläger vom Erstgericht gesetzten Frist gewahrt worden. Entscheidend ist, daß der Kläger den Beklagten im Sinne des § 1497 ABGB rechtzeitig belangt und durch die fristgerechte Behebung des Formalmangels das Verfahren gehörig fortgesetzt hat. Ein Formgebrechen, das nur im Fehlen der Unterschrift auf einer sonst alle Voraussetzungen des § 226 Abs 1 ZPO erfüllenden Klage besteht, und rechtzeitig verbessert wird, hebt jedenfalls die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nicht auf.Auch wenn die Anfechtungsfrist als materiellrechtliche zu behandeln ist ( - wovon der OGH für die ähnliche Frist des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG mit Entscheidung 9 Ob A 289/89 vom 06.12.1989 abgegangen ist), ist die Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG durch die rechtzeitige Verbesserung der Klage innerhalb der dem Kläger vom Erstgericht gesetzten Frist gewahrt worden. Entscheidend ist, daß der Kläger den Beklagten im Sinne des Paragraph 1497, ABGB rechtzeitig belangt und durch die fristgerechte Behebung des Formalmangels das Verfahren gehörig fortgesetzt hat. Ein Formgebrechen, das nur im Fehlen der Unterschrift auf einer sonst alle Voraussetzungen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO erfüllenden Klage besteht, und rechtzeitig verbessert wird, hebt jedenfalls die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB nicht auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051063Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_001