RS OGH 1990/6/18 Bkd4/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1990
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Norm

B-VG Art57 Abs3
B-VG Art96
  1. B-VG Art. 57 heute
  2. B-VG Art. 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 57 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 57 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1979
  5. B-VG Art. 57 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1979 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 57 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 96 heute
  2. B-VG Art. 96 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 96 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  4. B-VG Art. 96 gültig von 19.12.1945 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 96 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Gemäß Art 57 Abs 3 B-VG (idF des B-VG BGBl 1979/134) dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates (und im Hinblick auf Art 96 B-VG Mitglieder eines Landtages ohne Zustimmung des Landtages) wegen einer strafbaren Handlung (worunter auch Handlungen zu verstehen sind, die von Disziplinarbehörden zu verfolgen sind; vgl SSt 55/42) nur dann verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, hat grundsätzlich die zur Verfolgung berufene Behörde als Vorfrage selbst zu entscheiden; sie hat jedoch die Entscheidung des Nationalrates (Landtages) darüber einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt.Gemäß Artikel 57, Absatz 3, B-VG in der Fassung des B-VG BGBl 1979/134) dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates (und im Hinblick auf Artikel 96, B-VG Mitglieder eines Landtages ohne Zustimmung des Landtages) wegen einer strafbaren Handlung (worunter auch Handlungen zu verstehen sind, die von Disziplinarbehörden zu verfolgen sind; vergleiche SSt 55/42) nur dann verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, hat grundsätzlich die zur Verfolgung berufene Behörde als Vorfrage selbst zu entscheiden; sie hat jedoch die Entscheidung des Nationalrates (Landtages) darüber einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 4/90
    Entscheidungstext OGH 18.06.1990 Bkd 4/90
    Veröff: AnwBl 1991,562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053508

Dokumentnummer

JJR_19900618_OGH0002_000BKD00004_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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