RS OGH 1990/6/20 1Ob582/90, 8Ob675/90, 6Ob114/09x, 3Ob203/12t

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Norm

ABGB §1346 E

Rechtssatz

Die bloße Unterfertigung einer über die Hauptschuld ausgestellten Urkunde, die keine Bürgschaftsverpflichtung enthält, durch andere Personen als den Hauptschuldner ohne ausdrücklichen Beisatz der Haftung als Bürge genügt dem Erfordernis der Schriftform nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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