RS OGH 1990/6/20 1Ob597/90

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Norm

EGZPO ArtXXXVII
GewO §357

Rechtssatz

Privatrechtliche Einwendungen können die Genehmigung der Betriebsanlage nicht verhindern. Mit der Unterlassung privatrechtlicher Einwendungen im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind auch keine dem Art XXXVII EGZPO vergleichbare Präklusionsfolgen für eine allfällige Unterlassungsklage verbunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034835

Dokumentnummer

JJR_19900620_OGH0002_0010OB00597_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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