RS OGH 1990/6/20 1Ob10/90, 1Ob114/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §1323 D
AHG §1 Eb

Rechtssatz

Könnte Gewinn (Verdienst) nur nach Einholung eines begünstigenden Verwaltungsaktes (hier: Baugenehmigung) erzielt werden, so kann sein Entgang dann begehrt werden, wenn für den maßgeblichen Zeitraum der Verwaltungsakt zwar tatsächlich nicht vorliegt, die Genehmigung nach der Gesetzeslage aber hätte erteilt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 10/90
    Veröff: SZ 63/106
  • 1 Ob 114/01y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 114/01y
    Auch; Beisatz: Ein Vermögensvorteil, der bei rechtstreuem Verhalten nicht erlangbar gewesen wäre, lässt sich auch nicht auf dem Umweg über die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruchs erzielen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030409

Dokumentnummer

JJR_19900620_OGH0002_0010OB00010_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten