Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Könnte Gewinn (Verdienst) nur nach Einholung eines begünstigenden Verwaltungsaktes (hier: Baugenehmigung) erzielt werden, so kann sein Entgang dann begehrt werden, wenn für den maßgeblichen Zeitraum der Verwaltungsakt zwar tatsächlich nicht vorliegt, die Genehmigung nach der Gesetzeslage aber hätte erteilt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030409Dokumentnummer
JJR_19900620_OGH0002_0010OB00010_9000000_001