RS OGH 2024/5/27 2Ob566/90; 6Ob192/10v; 2Ob127/13k; 2Ob165/13y; 2Ob181/14b; 7Ob60/14w; 5Ob8/15k; 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Norm

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs1 K

Rechtssatz

Der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des OGH von einer Lehrmeinung, der das Berufungsgericht ohnedies nicht folgt, abgelehnt wird, bildet für sich allein keinen Grund für die Zulässigkeit einer Revision. Demjenigen, der sich auf die die Rechtsprechung ablehnende Lehrmeinung beruft, steht es frei, eine außerordentliche Revision zu erheben und der OGH hat, sofern er sich der Lehrmeinung anschließt, dieses Rechtsmittel zuzulassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten